Zusammenfassung: Den Unternehmer trifft gegenüber den Lkw-Fahrern eine Belehrungspflicht über die verpflichtende Entwertung von Ökopunkten bei der Durchführung von Transitfahrten durch Österreich.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 3 GütBefG; § 23 Abs 1 Z 6 GütBefG

