Zusammenfassung: Die Durchführung einer knapp zweistündigen Gefahrgutkontrolle und die Einbehaltung der Fahrzeugpapiere während der Kontrolle begründet keine Rechtswidrigkeit.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 4 GGBG; § 67a Abs 1 Z 2 AVG
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Zusammenfassung: Die Durchführung einer knapp zweistündigen Gefahrgutkontrolle und die Einbehaltung der Fahrzeugpapiere während der Kontrolle begründet keine Rechtswidrigkeit.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 4 GGBG; § 67a Abs 1 Z 2 AVG
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