Zusammenfassung: Das Fehlen der Genehmigung des Umweltministers für eine notifizierungspflichtige Abfallverbringung kann nur dem Verantwortlichen des Verbringungsunternehmens, aber nicht dem Fahrzeuglenker angelastet werden.
Rechtsgrundlagen: § 39 Abs 1 lit b Z 23 AWG

