Zusammenfassung: Die Regelung des § 99 Abs 3 lit f StVO, die das Mitlaufen eines an der Leine geführten Tieres neben dem Fahrzeug oder die Anbindung eines Tieres am Fahrzeug verbietet, ist auch für Radfahrer verbindlich.
Rechtsgrundlagen: § 99 Abs 3 lit f StVO

