Zusammenfassung: Der Autor beschreibt den telos und den Anwendungsbereich des durch das Verwaltungsreformgesetz 2001 neu gefassten § 67h AVG und beleuchtet die darin normierte Rechtsstellung der UVS in ihrer Funktion als Berufungsbehörden. Dabei nimmt er auch zur reformatorischen Entscheidungskompetenz und zu den Kontrollrechten bzgl Ermessensentscheidungen Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 67h AVG

