Zusammenfassung: Nach der bis 24.5.2002 gültigen Definition des Verladebegriffs ist im Regelfall der Verladeort als Tatort zu qualifizieren. Der Vorwurf der fehlerhaften Verladung gegenüber dem Geschäftsführer einer juristischen Person ist als Anlastung eines Unterlassungsdeliktes anzusehen.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 8 Z 3 GGBG; § 27 Abs 2 Z 4 GGBG

