Zusammenfassung: Der Ort der Feilbietung der Waren ist für die Preisauszeichnungspflicht irrelevant.
Rechtsgrundlagen: § 1 PreisauszeichnungsG; § 15 PreisauszeichnungsG
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Zusammenfassung: Der Ort der Feilbietung der Waren ist für die Preisauszeichnungspflicht irrelevant.
Rechtsgrundlagen: § 1 PreisauszeichnungsG; § 15 PreisauszeichnungsG
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