Zusammenfassung: Der UVS erläutert, dass die Pflicht zur Baustellenmeldung dem Beschäftiger und nicht dem Arbeitskräfteüberlasser obliegt und konkretisiert die Rechtsfolgen der unterlassenen Geltendmachung der Baustellenmeldung.
Rechtsgrundlagen: § 3 BauV; § 6 AÜG

