§ 13 Abs 1 AVG
Ein Eventualantrag kann zwar zulässigerweise auch in einem Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden; die Erledigung des Eventualantrags vor dem Eintritt des Eventualfalles hat aber Rechtswidrigkeit zur Folge.
VwGH 13.3.2002, 2001/12/0041

