§ 19 Abs 3 AVG
Ein fehlendes Rechtshilfeübereinkommen und die daraus resultierenden geringen Erfolgschancen einer Ladung eines ausländischen Zeugen rechtfertigen den Verzicht auf die zeugenschaftliche Vernehmung des ausländischen Staatsbürgers.
§ 19 Abs 3 AVG
Ein fehlendes Rechtshilfeübereinkommen und die daraus resultierenden geringen Erfolgschancen einer Ladung eines ausländischen Zeugen rechtfertigen den Verzicht auf die zeugenschaftliche Vernehmung des ausländischen Staatsbürgers.
