§ 10 Abs 1 AVG; § 10 Abs 2 AVG
Auf die schriftliche Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts oder Notars kann auch in einem anderen Verfahren Bezug genommen werden; die Namhaftmachung eines Vertreters schließt aber die Rechtsgültigkeit eines ausschließlich gegenüber der Partei mündlich verkündeten Bescheides aus.

