Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur Bestimmung des örtlichen Anwendungsbereichs eines wasserpolizeilichen Beseitigungsauftrags bezüglich einer Schüttung im Hochwasserabflussbereich Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 138 Abs 1 WRG; § 137 Abs 3 Z 8 WRG; § 38 WRG

