Zusammenfassung: Der UVS konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die genehmigungslose Durchführung von zwei Kahlhieben als Begehung eines fortgesetzten Delikts zu qualifizieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 85 Abs 1 lit a ForstG; § 22 Abs 1 VStG
Schlagwörter:

