§ 71 Abs 1 Z 1 AVG; § 37 FrG
Die Anhaltung in der Schubhaft rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; auch einem Schubhäftling ist zumutbar, sich eigeninitiativ um die Rechtsmittelmöglichkeiten zu kümmern.
VwGH 11.10.2001, 98/18/0355
§ 71 Abs 1 Z 1 AVG; § 37 FrG
Die Anhaltung in der Schubhaft rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; auch einem Schubhäftling ist zumutbar, sich eigeninitiativ um die Rechtsmittelmöglichkeiten zu kümmern.
VwGH 11.10.2001, 98/18/0355
