§ 67g Abs 1 AVG; § 67g Abs 2 Z 2 AVG; § 51h Abs 4 VStG
Bei bloßer Strittigkeit der Lenkereigenschaft schließt die noch ausstehende Übertragung des Tonbandprotokolls die mündliche Verkündigung des Berufungsbescheids nicht aus. Die unterlassene mündliche Verkündigung des Bescheids hat die inhaltliche Rechtswidrigkeit des schriftlichen Bescheids zur Folge.

