§ 66 Abs 4 AVG; § 9 VStG
Die unrichtige Angabe des die Verantwortlichkeit des Beschuldigten begründenden Sachverhaltselements durch die Erstbehörde erfordert eine Berichtigung durch die Berufungsbehörde.
VwGH 24.8.2001, 2001/02/0146
§ 66 Abs 4 AVG; § 9 VStG
Die unrichtige Angabe des die Verantwortlichkeit des Beschuldigten begründenden Sachverhaltselements durch die Erstbehörde erfordert eine Berichtigung durch die Berufungsbehörde.
VwGH 24.8.2001, 2001/02/0146
