§ 26 Abs 2 FSG; § 5 Abs 2 StVO
Rechtskräftige Bestrafungen durch die Strafbehörden entfalten für die Kraftfahrbehörden Bindungswirkung. Bei nachträglicher Feststellung der Straflosigkeit kommt die Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens in Betracht.

