§ 4c AuslBG; § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG; Art 6 ARB 1/80; Art 7 ARB 1/80
Die Verpflichtung zur Vorlage einer Beschäftigungsgenehmigung oder eines Befreiungsscheins für die Beschäftigung eines begünstigten türkischen Staatsangehörigen ist als Ordnungsbestimmung zu qualifizieren, deren Missachtung keine verwaltungsstrafrechtlichen Folgen nach sich zieht.

