Zusammenfassung: Das Aufkleben eines Unterscheidungskennzeichens " A" am linken Rand der Kennzeichentafel ist als unzulässige Änderung derselben zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 50 Abs 1 KFG
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Zusammenfassung: Das Aufkleben eines Unterscheidungskennzeichens " A" am linken Rand der Kennzeichentafel ist als unzulässige Änderung derselben zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 50 Abs 1 KFG
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