§ 14 Abs 7 AVG; § 62 Abs 1 AVG; § 63 Abs 5 AVG
Obwohl die Berufungsfrist bezüglich eines mündlich verkündeten Bescheides erst im Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung in Gang gesetzt wird, steht dies der Geltendmachung einer Berufung zwischen der Bescheidverkündung und der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung nicht entgegen.

