§ 13 Abs 3 AVG idF BGbl 1998/1; § 63 Abs 3 AVG
Sowohl Inhalts- wie auch Formfehler stellen verbesserbare Mängel dar, wobei die ausdrückliche Setzung einer Verbesserungsfrist im Rahmen der Erlassung des Mängelbehebungsauftrags erforderlich ist.
§ 13 Abs 3 AVG idF BGbl 1998/1; § 63 Abs 3 AVG
Sowohl Inhalts- wie auch Formfehler stellen verbesserbare Mängel dar, wobei die ausdrückliche Setzung einer Verbesserungsfrist im Rahmen der Erlassung des Mängelbehebungsauftrags erforderlich ist.
