§ 32 Abs 2 AsylG; § 6 AsylG; § 66 Abs 2 AVG
Die Überprüfung des Abweisungsbescheids bezüglich eines " offensichtlich unbegründeten" Asylantrags im Berufungsverfahren muss sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheids richten.

