Zusammenfassung: Die Strafbarkeit des Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung setzt die Feststellung der Zuwiderhandlung in einer Anhaltung nach § 97 Abs 5 StVO voraus.
Rechtsgrundlagen: § 102 Abs 3 StVO; § 134 Abs 3b StVO
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Zusammenfassung: Die Strafbarkeit des Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung setzt die Feststellung der Zuwiderhandlung in einer Anhaltung nach § 97 Abs 5 StVO voraus.
Rechtsgrundlagen: § 102 Abs 3 StVO; § 134 Abs 3b StVO
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