Zusammenfassung: Die Umsatzbeteiligung von Animierdamen indiziert die Arbeitnehmerähnlichkeit und rechtfertigt die Subsumtion der Tätigkeit unter § 2 AuslBG.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2 AuslBG; § 3 Abs 1 AuslBG; § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG; § 28 Abs 5 AuslBG

