Zusammenfassung: Der VwGH lehnt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde gegen die Nichtausstellung des Befreiungsscheins ebenso wie die Zulässigkeit einstweiliger Sicherungsmaßnahmen ab.
Rechtsgrundlagen: § 4c Abs 2 AuslBG; § 30 Abs 2 AuslBG

