§ 5 Abs 9 StVO
Die Verweigerung zur Abgabe einer Harnprobe kann nicht der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung nach § 5 Abs 9 StVO gleichgestellt werden.
VwGH 26.1.2001, 2000/02/0146
§ 5 Abs 9 StVO
Die Verweigerung zur Abgabe einer Harnprobe kann nicht der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung nach § 5 Abs 9 StVO gleichgestellt werden.
VwGH 26.1.2001, 2000/02/0146
