Zusammenfassung: Ein unrichtiger Tatvorwurf erfordert die amtswegige Aufhebung einer Strafverfügung, schließt aber die Einleitung eines neues Strafverfahrens mit dem korrigierten Tatvorwurf nicht aus.
Rechtsgrundlagen: § 44a Z 1 VStG; § 45 Abs 1 Z 2 VstG; § 52a VStG

