Zusammenfassung: Da die Verlegung von Wasser-, Kanal- und Telefonleitungen die dauerhafte Nutzung von Nachbarliegenschaften erfordert, fällt die Festlegung allfälliger Entschädigungsansprüche nicht in den Kompetenzbereich des UVS.
Rechtsgrundlagen: § 34 Tir BO

