§ 71 Abs 1 Z 1 AVG
Das nicht fristgerechte Einlangen eines - nicht eingeschrieben aufgegebenen - Einspruchs bei der erstinstanzlichen deutschen Behörde rechtfertigt aufgrund des berechtigten Vertrauens in die Zuverlässigkeit des Postverkehrs zwischen Deutschland und Österreich eine Wiedereinsetzung.

