§ 51f Abs 2 VStG; § 51h Abs 2 VStG
Sofern eine Partei einer ordnungsgemäßein Ladung nicht Folge leistet, liegt keine Missachtung des gebotenen Parteiengehörs vor. Eine Vertagung der Verhandlung ist nicht erforderlich.
VwGH 15.11.2000, 2000/03/0260
§ 51f Abs 2 VStG; § 51h Abs 2 VStG
Sofern eine Partei einer ordnungsgemäßein Ladung nicht Folge leistet, liegt keine Missachtung des gebotenen Parteiengehörs vor. Eine Vertagung der Verhandlung ist nicht erforderlich.
VwGH 15.11.2000, 2000/03/0260
