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Ausgewählte Judikatur der Höchstgerichte - Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht, Güterbeförderung

VerkehrsrechtZUV aktuell 2000, 26 - 27 Heft 4 v. 1.12.2000

§ 9 Abs 1 VStG; § 7 Abs 2 GGBG 1998

Im Regelfall ist der Unternehmenssitz des Beförderers als Tatort der Unterlassungsdelikte iSd GGBG 1998 zu qualifizieren.

VwGH 20.9.2000, 2000/03/0071

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