Zusammenfassung: Der UVS betont das Erfordernis eines Informationsnachweises durch den Tierarzt gegenüber dem Tierhalter und erläutert, dass weder die Abwesenheit des Tierhalters noch die freiwillige Übernahme einer Verwertungsrestriktion durch den Tierhalter den Tierarzt von seinen Informationspflichten entlastet.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 6 LMG

