Zusammenfassung: Der Verlust der Tachoscheiben aus nicht näher bekannten Gründen und das Fehlen eines äquivalenten betriebsinternen Prüfungssystems begründet eine Verletzung der Offenlegungspflicht von Unterlagen gegenüber dem Arbeitsinspektorat.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 3 ArbIG; § 5 Abs 1 VStG

