Zusammenfassung: Der UVS qualifiziert das im gegenständlichen Fall erfolgte Angebot einer Gesundheits- und Ernährungsberatung durch eine Heilpraktikerin als keine Vorspiegelung einer Befugnis zur Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 2 ÄrzteG; § 18 Abs 3 ÄrzteG; § 25 ÄrzteG

