Zusammenfassung: Der UVS nimmt zum Anwendungsbereich und der Auslegung des Schengener Übereinkommens sowie zur Maßgeblichkeit des österreichischen Vorbehalts zu Art 54 des Übereinkommens Stellung und konkretisiert die Anwendbarkeit des Doppelbestrafungsverbots beim Delikt der Schlepperei.
Rechtsgrundlagen: § 104 FrG 1997; § 22 VStG; Art 54 Schengener Übk; Art 55 Schengener Übk

