§ 4 Abs 5 StVO
Auch der Fahrzeuglenker, der durch das plötzliche Stehenbleiben auf einem Geradeausfahrstreifen eine Fahrzeugkollision anderer Verkehrsteilnehmer verursachte, steht in einem Kausalzusammenhang zu einem Verkehrsunfall iSd § 4 Abs 5 StVO.

