§ 51e VStG; § 51f Abs 2 VStG; § 19 Abs 3 AVG
Die berufliche Unabkömmlichkeit muss in einem Vertagungsantrag dargelegt und begründet werden, um eine Verhandlungsführung in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgreich zu verhindern.
VwGH 3.5.2000, 99/03/0443

