Zusammenfassung: Die Montage und Beseitigung von Wildschutzgebietstafeln obliegt dem Jagdberechtigten und nicht dem Jagdschutzorgan. Eine Aufstellung der Wildschutzgebietstafeln außerhalb eines behördlich genehmigten Wildschutzgebietes begründet keine anzeigepflichtige Übertretung des stmk JagdG.
Rechtsgrundlagen: § 51 Abs 3 stmk JagdG; § 76 Abs 1 stmk JagdG

