§ 5 Abs 1 Wr GetränkesteuerG 1992
Die Bestrafung wegen der Verkürzung einer Steuerschuld setzt das Vorliegen einer kürzbaren Steuerverbindlichkeit voraus. Diese liegt nicht vor, wenn bei der Bescheiderlassung der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts missachtet wurde.

