Zusammenfassung: Der Absender einer Lenkerauskunft muss die fristgerechte Postaufgabe durch geeignete Beweismittel (zB Postaufgabeschein) Nachweisen.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG
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Zusammenfassung: Der Absender einer Lenkerauskunft muss die fristgerechte Postaufgabe durch geeignete Beweismittel (zB Postaufgabeschein) Nachweisen.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG
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