Zusammenfassung: Auch bei einer Fahrzeugüberlassung im Familienkreis muss sich der Zulassungsbesitzer vor der Überlassung darüber informieren, ob der Lenker eine gültige Fahrerlaubnis besitzt bzw eine befristet erteilte Lenkerberechtigung prolongiert bzw neu erteilt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 1 Z 3 KFG

