Zusammenfassung: Die ausschließliche Zugrundelegung des sogenannten " Blaubuchs" des Magistrates der Stadt Wien im Rahmen der Strafbemessung ist unzulässig, da darin der Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden oder die Unbescholtenheit des Täters nicht hinreichend Berücksichtigung finden.
Rechtsgrundlagen: § 19 VStG

