Zusammenfassung: Reisedokumente von Fremden müssen entweder mitgeführt werden oder in einer Weise verwahrt werden, die deren umgehende Herbeischaffung gewährleistet.
Rechtsgrundlagen: § 32 Abs 2 FrG 1997
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Zusammenfassung: Reisedokumente von Fremden müssen entweder mitgeführt werden oder in einer Weise verwahrt werden, die deren umgehende Herbeischaffung gewährleistet.
Rechtsgrundlagen: § 32 Abs 2 FrG 1997
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