Zusammenfassung: Da infolge der politischen und wirtschaftlichen Stabilisierung in der Provinz Kosovo eine Gefahr ethnischer Verfolgungen nicht mehr anzunehmen ist, kann ein Flüchtlingsstatus nicht mehr zuerkannt werden.
Rechtsgrundlagen: § 7 ASylG 1997; § 8 AsylG 1997; Art 3 MRK

