§ 175 Abs 1 Z 1 StPO
Die Annahme einer Betretung auf frischer Tat setzt einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Tatbegehung und dem Einschreiten der Behörde bzw der Verhaftung voraus.
VwGH 19.1.2000, 98/01/0451
§ 175 Abs 1 Z 1 StPO
Die Annahme einer Betretung auf frischer Tat setzt einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Tatbegehung und dem Einschreiten der Behörde bzw der Verhaftung voraus.
VwGH 19.1.2000, 98/01/0451
