Zusammenfassung: Die Dokumentationspflichten eines Arztes umfassen nicht auch die Pflicht zur Führung von Statistiken oder zur Angabe der Anzahl der durchgeführten Behandlungen.
Rechtsgrundlagen: § 51 Abs 1 ÄrzteG 1998; § 199 Abs 3 ÄrzteG 1998
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