§ 14a Abs 1 AuslBG; § 14e Abs 1 AuslBG
Das Arbeitsmarktservice darf Zeiten, in denen die Aufenthaltsgenehmigung von der Aufenthaltsbehörde rechtswidrigerweise abgelehnt wurde, bei Beurteilung der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Arbeitsgenehmigung nicht berücksichtigen.

