Zusammenfassung: Wie auch bei verantwortlichen Beauftragten muss auch bei verantwortlichen Aufsichtspersonen von Bautätigkeiten deren Einwilligung zur Bestellung nachgewiesen werden.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 4 Z 3 BauV; § 9 Abs 2 VstG; § 9 Abs 4 VStG

