Zusammenfassung: Bereits eine geringfügige Geschwindigkeitserhöhung durch den Lenker des überholten Fahrzeugs ist tatbildmäßig iSd § 15 Abs 5 StVO; die konkrete Geschwindigkeitserhöhung muss im Bescheidspruch nicht angegeben werden.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 5 StVO; § 44a Z 1 VStG

