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Ausgewählte UVS-Entscheidungen - Straßenverkehrsordnung

VerkehrsrechtZUV aktuell 2000, 35 Heft 1 v. 1.1.2000

Zusammenfassung: Bereits eine geringfügige Geschwindigkeitserhöhung durch den Lenker des überholten Fahrzeugs ist tatbildmäßig iSd § 15 Abs 5 StVO; die konkrete Geschwindigkeitserhöhung muss im Bescheidspruch nicht angegeben werden.

Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 5 StVO; § 44a Z 1 VStG

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