Zusammenfassung: Bei Einschreiten der Exekutive besteht keine Verpflichtung mehr, die Identität gegenüber dem Unfallgegner nachzuweisen oder an der Ausfüllung des Unfallberichts mitzuwirken.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 lit c StVO; § 4 Abs 5 StVO
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